1. Anwendungsbereich

1.1 Der Kunde erwirbt von der ergosoft GmbH (nachfolgend „ergosoft“) die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Leistungen und Vertragsgegenstände unter den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).

1.2 Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer nach § 14 BGB.

1.3 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von ergosoft erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ergosoft mit dem Kunden über die angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Diese dem Kunden bekannt gegebenen AGB gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert mitgeteilt bzw. vereinbart werden.

1.4 Entgegenstehende oder abweichende AGB oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ergosoft hat ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt.

I. Regelungen zur Überlassung von Standardsoftware und Anwendungsdoku­mentation

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Kunde erwirbt von ergosoft die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete Standardsoftware einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die ,,Standardsoftware“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in gedruckter / elektronischer Form (nachfolgend die ,,Anwendungsdokumentation“) in der dort bezeichneten Sprache (nachfolgend die „Vertragsgegenstände“).

2.2 Für die Beschaffenheit der von ergosoft gelieferten Vertragsgegenstände ist die bei Versand gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit schuldet ergosoft nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Vertragsgenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von ergosoft, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, ergosoft hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3. Nutzungsrechte

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt ergosoft dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung in dem im jeweiligen Einzelauftrag bestimmten Umfang ein.

3.2 Der Kunde darf die Vertragsgegenstände nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind.

3.3 Vervielfältigungen der Standardsoftware sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Standardsoftware Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

3.4 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Standardsoftware i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er ergosoft zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Kunden an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.

3.5 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Standardsoftware nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und dies erst, wenn ergosoft nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und / oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

3.6 Überlässt ergosoft dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Anwendungsdokumentation) oder eine Neuauflage der Vertragsgegenstände (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB.

3.7 Stellt ergosoft eine Neuauflage der Vertragsgegenstände zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die alten Vertragsgegenstände die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von ergosoft, sobald der Kunde die neuen Vertragsgegenstände produktiv nutzt. ergosoft räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

3.8 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziffern 3.5 und 3.6 (soweit die Dokumentation in die Standardsoftware integriert ist) – nicht gestattet.

4. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

4.3 Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

4.4 Der Kunde beachtet die von ergosoft für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise. Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

4.5 Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

4.6 Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.

4.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

4.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

5. Schutz von Software und Anwendungsdoku­mentation

5.1 Soweit nicht dem Kunden ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich ergosoft zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch ergosoft. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

5.2 Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen.

5.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und / oder Kontrollnummern oder -zeichen von ergosoft zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.

5.4 Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien der Standardsoftware sowie deren Verbleib und erteilt ergosoft auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

6. Weitergabe von Standardsoftware und Anwendungsdoku­mentation

6.1 Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

6.2 Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung durch ergosoft. ergosoft erteilt die Zustimmung, wenn (I) der Kunde schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (II) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber ergosoft mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabe Bedingungen erklärt.

II. Regelungen im Bereich der Individualpro­grammierung und individuellen Anpassungs­leistungen von Standardsoftware

7. Vertragsgegenstand

7.1 Soweit in einem gesonderten Einzelvertrag schriftlich vereinbart, erstellt ergosoft für den Kunden die im jeweiligen schriftlichen Einzelvertrag definierte, nach den konkreten Bedürfnissen des Kunden angefertigte Anwendungssoftware (nachfolgend die „Individualsoftware“) und erbringt für den Kunden individuelle Programmier- und Anpassungsleistungen.

7.2 Für die Beschaffenheit der von ergosoft gelieferten Individualsoftware ist die im jeweiligen Vertrag / Auftrag vereinbarte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich.

8. Zusammenarbeit, Einsatz von Mitarbeitern von ergosoft beim Kunden

8.1 Ansprechpartner der Vertragspartner sind ausschließlich die im jeweiligen Einzelauftrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Relevante Erklärungen in Bezug auf die sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag ergebenden Pflichten können ausschließlich von den benannten verantwortlichen Ansprechpartnern abgegeben werden.

8.2 Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von ergosoft im Betrieb des Kunden tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Kunden im Hinblick auf Zeit sowie Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter jedoch die Hausordnung des Kunden sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit.

9. Mitwirkungsleistungen des Kunden und Abnahme

9.1 Der Kunde wird ergosoft bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Der Kunde wird ergosoft sowie dessen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen die erforderlichen Berechtigungen im Netzwerk einräumen sowie den erforderlichen Zugang und die notwendigen Zutrittsberechtigungen sicherstellen. Der Kunde wird ergosoft die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

9.2 Der Kunde wird nach erfolgter Prüfung vertragsgemäß erbrachte Leistungen schriftlich abnehmen.

10. Nutzungsrechte

Ziffer 3 dieser AGB gelten entsprechend.

11. Schutz der Individualsoftware

Ziffer 5 dieser AGB geltend entsprechend.

12. Weitergabe von Individualsoftware

Ziffer 6 dieser AGB gelten entsprechend.

III. Regelungen zum Kauf von Hardware

13. Vertragsgegenstand

13.1 Der Kunde erwirbt von ergosoft die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete mechanische / elektronische Ausrüstung für den jeweiligen Zweck (im Folgenden „Hardware“) nebst Benutzerdokumentation.

13.2 Die vereinbarte Beschaffenheit der Hardware ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten Produktbeschreibungen. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstigen Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

13.3 Die Aufstellung der Hardware und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sowie die Installation und Einspielung der Software im Netzwerk des Kunden oder eine Einweisung sind nur dann Vertragsinhalt, wenn diese Leistungen im jeweiligen Vertrag / Auftrag ausdrücklich vereinbart werden.

IV. Regelungen zur befristeten Überlassung von Hardware

14. Vertragsgegenstand

14.1 Der Kunde erhält von ergosoft das Recht, die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete Hardware nebst Benutzerdokumentation für die Dauer der vertraglich vereinbarten Mietzeit gegen die Zahlung des jeweils festgelegten Mietzinses zu verwenden.

15. Zahlungsbedingungen

15.1 ergosoft ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss mit der Zusendung der angepassten Preisliste von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich die für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Ankündigung der Mieterhöhung zu kündigen.

15.2 Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für die Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterial ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

16. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

16.1 Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen von ergosoft und insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern und Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

16.2 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten von ergosoft innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

17. Rückgabe der Mietsache

17.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde ergosoft die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Handbücher und Benutzerdokumentationen.

17.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

17.3 Sofern im jeweiligen Vertrag / Auftrag nichts anderes vereinbart wird, trägt ergosoft die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.

18. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

18.1 ergosoft ist verpflichtet, die zur Miete überlassenen Vertragsgegenstände für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in den jeweils einzelvertraglich vereinbarten Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. ergosoft ist der hierzu erforderliche Zugang zur Mietsache zu gewähren.

18.2 Der Kunde hat ergosoft auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

18.3 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist ergosoft ein angemessener Reaktionszeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann ergosoft die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

18.3 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist ergosoft ein angemessener Reaktionszeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann ergosoft die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

18.4 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn ergosoft ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von ergosoft verweigert wird oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel an den Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

18.5 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln an der Mietsache sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von ergosoft Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für ergosoft unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

V. Softwarepflege

19. Vertragsgegenstand

19.1 ergosoft erbringt als Pflegeleistungen (I) die Übersendung weiterentwickelter Standardversionen der Programme, (II) die Beseitigung von Programmfehlern und (III) die vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu den im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Reaktionszeiten und Service Levels.

19.2 Die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Pflegeleistungen in Form der Beseitigung von Programmfehlern und die jeweils vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von ergosoft ausschließlich für die jeweils neueste und die unmittelbar vorausgehende Version der Software von ergosoft erbracht.

19.3 Solange eine Pflegevereinbarung für die Standardversion einer Software besteht, wird ergosoft auf Wunsch des Kunden und gegen gesonderte Vergütung auch die Pflege der erstellten Individualsoftware (einschließlich deren Übertragung in Folgeversionen der Standard-Software) erbringen.

19.4 Programmfehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.

19.5 Die Pflege beginnt, soweit die einzelvertragliche Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, mit der Lieferung der Vertragsgegenstände.

19.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verantwortlich für die Installation der von ergosoft übersandten weiterentwickelten Versionen der Standardsoftware.

19.7 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gelten im Einzelnen die jeweils einzelvertraglich vereinbarten Service Level (Service Level Agreement).

19.8 Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten bleiben unberührt.

20. Zahlungsbedingungen

20.1 Die Vergütung der Pflege wird abhängig vom Beginn-Quartal jeweils für die folgenden 4 Quartale im Voraus fällig.

21. Kündigung des Pflegevertrags

21.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.

21.2 Der Kunde kann den Pflegevertrag bis 6 Wochen vor Beginn des letzten vertraglich vereinbarten Abrechnungsquartals kündigen.

21.3 Bei nicht erfolgter Kündigung verlängert sich der Pflegevertrag jeweils um ein weiteres Jahr.

VI. Wartung von Hardware

22. Vertragsgegenstand

22.1 ergosoft führt als Wartungsleistungen gegen die in der aktuellen Preisliste festgelegte Vergütung Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in den jeweils vereinbarten Wartungsintervallen durch.

22.2 Die gesetzlichen Pflichten von ergosoft bleiben hiervon unberührt.

23. Zahlungsbedingungen

23.1 Die Vergütung der Wartung wird abhängig vom Beginn-Quartal jeweils für die folgenden 4 Quartale im Voraus fällig.

VII. Installation und / oder Schulung

24. Vertragsgegenstand

24.1 Auf Wunsch des Kunden übernimmt ergosoft die Installation der Software sowie die Einführung und Schulung der Mitarbeiter des Kunden auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten. Bei der Schulung werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der Produkte und Anwendungen von ergosoft entweder in Standardschulungen oder individuell vertraut gemacht. Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern der Programme. Die Fehlerbehebung fällt vielmehr in den Bereich der Gewährleistung oder der Pflege innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Pflegevertrags.

24.2 Sofern der Kunde eine Installation und / oder Schulung durch ergosoft nicht wünscht, verweist ergosoft für die Installation der Software auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss.

25. Stornierung von Schulungen

25.1 Der Kunde kann Schulungen nach Maßgabe folgender Regelungen stornieren:

  • (a): Bei Stornierung bis zum 15. Tag vor Beginn der Schulung hat der Kunde 25 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen;
  • (b): Bei Stornierung ab dem 14. Tag bis zum 8. Tag vor der Schulung hat der Kunde 50 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen;
  • (c): Bei einer späteren Stornierung hat der Kunde 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

25.2 Die Stornogebühren fallen nicht an, wenn die Vertragspartner eine Verschiebung des Schulungstermins vereinbaren; ergosoft darf ein Verlangen des Kunden, eine Schulung zu verschieben, nicht unbillig ablehnen.

25.3 ergosoft ist berechtigt, eine Schulung bei Erkrankung des Referenten oder Unterschreitung einer zuvor vereinbarten Mindestteilnehmerzahl abzusagen. In einem solchen Fall hat ergosoft die vom Kunden bereits gezahlten Schulungsentgelte zurückzuerstatten.

VIII. AMBO-Abrechnung

26. Vertragsgegenstand

26.1 ergosoft übermittelt für den Kunden die Abrechnungsdaten gem. § 301 SGB V elektronisch an den jeweiligen Kostenträger in dem für diese Abrechnung vorgegebenen Datenformat (nachfolgend „AMBO-Abrechnung“). ergosoft erbringt hierbei die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Leistungen im Hinblick auf Vorbereitung und Durchführung der AMBO-Abrechnung gegenüber den Kostenträgern.

26.2 Für die von ergosoft zu erbringenden Leistungen ist die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende aktuelle Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Darüber hinaus gehende Leistungen schuldet ergosoft nicht.

26.3 Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung liegt beim Kunden. ergosoft erbringt lediglich – soweit im jeweiligen Vertrag / Auftrag vereinbart – Leistungen im Hinblick auf den technischen Vorgang der Vorbereitung und Durchführung der AMBO-Abrechnung. Eine Inkassotätigkeit bzw. den Einzug oder die Überwachung der offenen Posten übernimmt ergosoft nicht.

27. Mitwirkungs-und Informationspflichten des Kunden

27.1 Der Kunde wird ergosoft bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Der Kunde wird ergosoft insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

28. Kündigung

28.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate.

28.2 Der Kunde kann den Pflegevertrag bis 6 Wochen vor Beginn des letzten vertraglich vereinbarten Abrechnungsquartals kündigen.

28.3 Bei nicht erfolgter Kündigung verlängert sich die Vertragslaufzeit der AMBO-Abrechnung jeweils um ein weiteres Jahr.

IX. Allgemeine Regelungen

29. Zahlungsbedingungen

29.1 Die zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von ergosoft.

29.2 Die Vergütung ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegenstände bzw. deren Bereitstellung zum Abruf im Netz und Information des Kunden hierüber.

29.3 Der Kunde ist zu einer Nutzung der Vertragsgegenstände, die über die in diesen AGB festgelegten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ergosoft berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist ergosoft berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von ergosoft nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

29.4 Die Preise für Lieferungen und Leistungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt ergosoft die Kosten dafür, die Vertragsgegenstände abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.

30. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

30.1 ergosoft leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem ergosoft seinen Geschäftssitz hat.

30.2 ergosoft leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt ergosoft dem Kunden neue und mangelfeie Vertragsgegenstände oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn ergosoft dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

30.3 Bei Rechtsmängeln leistet ergosoft zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft ergosoft dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

30.4 ergosoft ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

30.5 Der Kunde ist verpflichtet, die neuen Vertragsgegenstände zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

30.6 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

30.7 Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet ergosoft im Rahmen der in diesen AGB festgelegten Grenzen. ergosoft kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf ergosoft über.

30.8 Erbringt ergosoft Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann ergosoft hierfür eine Vergütung entsprechend der üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht ergosoft zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von ergosoft, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

30.9 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde ergosoft unverzüglich schriftlich und umfassend. Der Kunde ermächtigt ergosoft hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit ergosoft ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von ergosoft vor.

30.10 ergosoft ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

30.11 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von ergosoft kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber ergosoft schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in diesen AGB festgelegten Grenzen.

30.12 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände in einem Netz abrufbar zum Download durch den Kunden (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon).

30.13 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ergosoft, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

31. Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt, Gefahrübergang, Transport

31.1 Die Vertragsgegenstände werden mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Lieferfristen werden im jeweiligen Vertrag / Auftrag vereinbart.

31.2 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Lieferzeitpunkt die Vertragsgegenstände abgeliefert werden können.

31.3 Die Lieferung von Software wird bewirkt, indem ergosoft wahlweise (I) dem Kunden eine Programmkopie der Software auf einer Compact Disk (CD) überlässt oder (II) die Software in einem Netz abrufbar zum Download durch den Kunden bereitstellt und diesen hierüber informiert.

31.4 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem ergosoft die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergibt. ergosoft wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

31.5 Ansonsten gilt für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang der Zeitpunkt, in dem die Vertragsgegenstände im Netz abrufbar bereitgestellt sind und die Mitteilung des Kunden hierüber. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert ergosoft gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.

31.6 Solange ergosoft (I) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (II) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im eigenen Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ergosoft teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

32. Untersuchungs- und Rügepflicht

32.1 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen durch ergosoft in Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

33. Eigentumsvorbehalt

33.1 Sämtliche von ergosoft gelieferten Gegenstände bleiben solange im Eigentum von ergosoft, bis die gesamten Haupt- und Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen von ergosoft beglichen worden sind.

33.2 Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen des Kunden einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon jetzt an ergosoft zur Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.

33.3 Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ergosoft nachkommt, ist er ermächtigt, die an ergosoft abgetretenen Forderungen auf Rechnung von ergosoft in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde wird auf Verlangen von ergosoft jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. ergosoft nimmt die Forderungsabtretung an.

33.4 Das Risiko der Nichtlieferung von Dritten trägt ergosoft nur dann, wenn die Bestellung beim Lieferanten nicht rechtzeitig erfolgt ist oder ergosoft sonst hierfür verantwortlich gemacht werden kann.

34. Haftung

34.1 Die Haftung von ergosoft, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Dies gilt nicht:

  • (a): für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf,
  • (b): für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit,
  • (c): für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von ergosoft, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen,
  • (d): für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
  • (e): für Ansprüche aus Garantien.

34.2 ergosoft bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

34.3 Für die Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.

35. Geheimhaltung und Datenschutz

35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag.

35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die Anlage Auftragsverarbeitung.

36. Sicherung des Kunden im Insolvenzfall von ergosoft

36.1 Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden schließt ergosoft zugunsten des Kunden eine Hinterlegungsvereinbarung ab und hinterlegt die jeweilige Version des Quellcodes, die Gegenstand der einzelvertraglichen Vereinbarung ist.

37. Schlussvorschriften

37.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen ergosoft und dem Kunden ist der Geschäftssitz von ergosoft. ergosoft ist als Kläger auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

37.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

37.3 Der Vertragsschluss zwischen ergosoft und dem Kunden sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

37.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.